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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

CELEX
32015D0836
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-05-11
In force since
2015-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Article 2

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt der innerhalb des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Article 3

Sobald die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die technischen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt hat, schlägt der Vertreter der EU in den Gemischten Ausschüssen nach den Artikeln 1 und 2 die Beschlüsse, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zum Beitritt zu den Übereinkommen einzuladen, zur Abstimmung vor.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Article 1

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird gemäß Artikel 15a des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren eingeladen, dem Übereinkommen ab dem 1. Juli 2015 beizutreten.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird gemäß Artikel 11a des Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingeladen, dem Übereinkommen ab dem 1. Juli 2015 beizutreten.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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