Beschluss (GASP) 2015/956 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2015)
Text
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Article 1 Einsetzung und Zuständigkeitsbereich
1 Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) eingesetzt.
2 Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.
Article 2 Zusammensetzung
1 Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Vertreter aller Mitgliedstaaten und Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und Beiträge leisten.
2 Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Article 3 Unterrichtung durch den Missionsleiter
Der Ausschuss wird regelmäßig durch den Missionsleiter unterrichtet.
Article 4 Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.
Article 5 Sitzungen
1 Die Sitzungen des Ausschusses werden regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
2 Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Article 6 Vertraulichkeit
1 Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die in jenem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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