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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/989 des Rates vom 15. Juni 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung sowie der Liste der Personen, die als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung dienen sollen, zu vertreten ist

CELEX
32015D0989
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-15
In force since
2015-06-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 376 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme von dessen Geschäftsordnung und der Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu dienen, zu vertreten ist, beruht auf den Beschlussentwürfen des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

2 Geringfügige technische Korrekturen an den Beschlussentwürfen können von den Vertretern der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung wird angenommen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Der nach Artikel 376 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei seinen Aufgaben.

2 Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erfüllt die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben.

3 Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung setzt sich zusammen aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind.

4 Den Vorsitz im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung führt ein für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau im Einklang mit Artikel 2.

5 Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Article 2 Sonderbestimmungen

1 Sofern in der vorliegenden Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU — Republik Moldau.

2 Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung.

Article 3 Sitzungen

Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen.

Article 4 Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung EU — Republik Moldau im Einklang mit Artikel 376 des Abkommens geändert werden.

Article 1

Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, für die Zwecke des Artikels 379 des Abkommens als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen, ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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