Beschluss (EU) 2015/1016 des Rates vom 23. Juni 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des genannten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„(10 Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2015 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015: Haushaltslinie 02 03 01: ‚Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung‘, Haushaltslinie 12 02 01: ‚Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes‘.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft . Er gilt ab dem 1. Januar 2015.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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