Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 der Kommission vom 18. Februar 2015 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — bestimmter Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 797) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Entsprechend den Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden hiermit die Änderungsvorschläge für die Anhänge II, V, VII und VIII des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung mit Neuseeland in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens, ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird hiermit ermächtigt, das Schreiben im Namen der Europäischen Union rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Article 3
Die Änderungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels wird unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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