Beschluss (EU) 2015/1156 des Rates vom 13. Juli 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Batterien und Akkumulatoren) zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 12x (Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „— 32013 L 0056: Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Artikel 17 gilt nicht für Liechtenstein.“ 2. Der Text der Nummer 12zt (Entscheidung 2009/603/EG der Kommission) wird gestrichen.
Article 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/56/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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