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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1213 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4968)

CELEX
32015D1213
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-22
In force since
2015-07-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L. (nachstehend „Glavonoid“) gemäß den Spezifikationen in Anhang I dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 96/8/EG und der Richtlinie 1999/21/EG in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden. Glavonoid als solches darf nicht an den Endverbraucher abgegeben werden.

Article 2

1 Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Glavonoids, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.“.

2 In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass: a) das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte; und b) das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte; c) höchstens 120 mg Glavonoid/Tag verzehrt werden sollten.

3 Die Menge an Glavonoid im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.

4 Glavonoid enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.

Article 3

Dieser Beschluss ist an Kaneka Pharma Europe NV, Triomflaan 173, 1160 Brüssel, Belgien, gerichtet.

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