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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2015/1336 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

CELEX
32015D1336
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-31
In force since
2015-08-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 26b

1 Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden keine Anwendung auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen durch am gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden (‚JCPOA‘) beteiligte Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätige UN-Mitgliedstaaten, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit: a) der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope, b) der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder c) der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

2 Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass a) alle derartigen Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem JCPOA unternommen werden, b) sie entsprechend dem Ausschuss, und, nach ihrer Bildung gemäß dem JCPOA, der Gemeinsamen Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten mindestens zehn Tage im Voraus notifizieren, c) die zutreffenden Anforderungen gemäß Nummer 22 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats erfüllt sind, d) sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und e) sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 22 Buchstabe e der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

3 Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden insoweit keine Anwendung, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die von dem Ausschuss oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall im Voraus genehmigt wurden und die a) unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des JCPOA festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen, b) für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder c) nach Feststellung des Ausschusses mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Genehmigung.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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