Beschluss (EU) 2015/1380 der Kommission vom 10. August 2015 zur Genehmigung der Ratifizierung des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5553)
Text
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Article 1
Im Namen der Europäischen Union gestattet die Kommission Dänemark, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen worden sind, zu ratifizieren.
Article 2
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls gibt Dänemark die folgenden Erklärungen ab: „1. Im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens von Kapstadt wird Dänemark in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, Artikel 13 und Artikel 43 des Übereinkommens in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz lediglich im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit Artikel 24 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwenden. 2. Gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung wird Dänemark Artikel XXI dieses Protokolls und Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 diesbezüglich nicht anwenden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
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