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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D1470
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-03-30
In force since
2015-09-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Zahlung der Entschädigung, die von dem unter Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichteten Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Nr. ARB/05/20, Micula u. a./Rumänien , der wirtschaftlichen Einheit bestehend aus Viorel Micula, Ioan Micula, S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack, European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L zugesprochen wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Article 2

1 Rumänien zahlt die in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfe nicht aus und fordert in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfen zurück, die in teilweiser Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 bereits an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, wie auch Beihilfen, die in weiterer Umsetzung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, die der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht wurden oder die nach dem Datum dieses Beschlusses ausgezahlt werden.

2 Viorel Micula, Ioan Micula, S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack, European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die erhaltenen staatlichen Beihilfen zurückzuzahlen.

3 Der Rückforderungsbetrag ist der Betrag, der sich aus der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 (Nennbetrag und Zinsen) ergibt.

4 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

5 Rumänien gibt den Tag an, an dem die Beihilfe dem jeweiligen Empfänger vom Staat zur Verfügung gestellt wurde.

6 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

7 Rumänien stellt sicher, dass ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses keine weitere Zahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Beihilfen, die jedes in Artikel 1 genannte Unternehmen erhalten hat; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

2 Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

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