Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
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Article 1
„(5 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für a) den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, b) die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), c) den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), zur Verwendung für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller. Die Ausfuhrmenge von Hydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und darf eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten. Die Ausfuhrmenge von Monomethylhydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet.
6 Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstiger Dienste und für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten.
7 Die unter Absatz 5 Buchstaben a, b und c und Absatz 6 genannten Tätigkeiten unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat in allen Fällen, in denen sie eine Genehmigung erteilen. Die Informationen umfassen detaillierte Angaben zu den verbrachten Mengen sowie der Endverwendung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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