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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1789 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)

CELEX
32015D1789
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-01
In force since
2015-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: (1) Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“ (2) Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Text angefügt: „c) In Artikel 2 Absatz 5 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Island‘ und nach dem Wort ‚Litauen‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt. d) In Artikel 3 Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt: ‚Island kann in der Sommerperiode das Inverkehrbringen von ethanol- oder methanolhaltigem Ottokraftstoff mit einem maximalen Dampfdruck von 70 kPa gestatten, vorausgesetzt, bei dem verwendeten Ethanol handelt es sich um einen Biokraftstoff, oder die durch die Verwendung von Methanol erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen erfüllt die Kriterien nach Artikel 7b Absatz 2.‘ e) Die Artikel 7a bis 7e gelten nicht für Liechtenstein. f) Artikel 7b Absatz 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten.“ (3) Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wird gestrichen.

Article 2

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“

Article 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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