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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2015/1837 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32015D1837
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-12
In force since
2015-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um die fortlaufende praktische Umsetzung bestimmter Elemente der Strategie sicherzustellen, unterstützt die Union die Tätigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission und setzt sich dabei für folgende Ziele ein: a) Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT, einschließlich im Bereich des Aufspürens von Radionukliden, b) Stärkung der Fähigkeiten der Unterzeichnerstaaten des CTBT, ihren Verifikationspflichten nach dem CTBT nachzukommen, und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile der Teilnahme am CTBT-Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen.

2 Mit den von der Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Unterstützung der Instandhaltung des Überwachungssystems zur Verbesserung der Aufspürung von etwaigen Nuklearexplosionen, insbesondere durch die Unterstützung: ausgewählter seismologischer Hilfsstationen und der Charakterisierung des globalen Radioxenon-Hintergrunds und der Begrenzung von Xenon; der Stärkung der Verwaltung des virtuellen Datenauswertungszentrums (virtual Data Exploitation Centre — vDEC) und der damit verbundenen Tätigkeiten; der Umsetzung der Phase 2 des Programms zur Neukonzeption der seismischen, hydroakustischen und Infraschall-Wellenformdaten (SHI) des Internationalen Datenzentrums (International Data Centre — IDC) sowie des Erhöhens der Testabdeckung der Anwendungen des IDC; b) Steigerung der Verifikationsfähigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission im Bereich der Inspektionen vor Ort (On-Site-Inspections — OSI), insbesondere durch die Entwicklung operativer Fähigkeiten für OSI durch Ausweitung und Ergänzung der technischen Fähigkeiten des Multispektral- und Infrarot-(MSIR-)Systems für OSI; c) Unterstützung der Förderung der weltweiten Anwendung und des Inkrafttretens des CTBT und der langfristigen Tragfähigkeit seines Verifikationssystems durch Öffentlichkeitsarbeit („outreach“) und Kapazitätsaufbau, einschließlich der Unterstützung von Lehrgängen und Workshops in Südostasien, im Pazifikraum und im Fernen Osten sowie im Nahen Osten und Südasien zur Förderung einer wirksamen Teilnahme am CTBT, für den Kapazitätsaufbau zur Wartung des Systems, für die Sensibilisierung von Wissenschaftlern und Politikern/Diplomaten, sie für den CTBT zu sensibilisieren und ihr Verständnis des CTBT zu verbessern, und für die Konsolidierung und Erweiterung des Angebots/Software-Pakets erweitertes nationales Datenzentrum in-a-box (im Folgenden „NDC-in-a-box“ bzw. „Extended NDC-in-a-box“). Die Projekte zielen auch darauf ab, dass der Unterstützung der oben genannten Tätigkeiten und der ordnungsgemäßen Programmverwaltung bei der Umsetzung dieses Beschlusses durch die Union entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. Diese Projekte kommen allen Unterzeichnerstaaten des CTBT zugute. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Zu diesem Zweck trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vorkehrungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 3024756 EUR.

2 Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Europäische Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Europäische Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Europäische Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

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