Beschluss (EU) 2015/1855 des Rates vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Antrags der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 70 Absätze 8 und 9 des genannten Übereinkommens
Text
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Article 1
Im Namen der Europäischen Union ist im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) der folgende Standpunkt zu vertreten: a) Zustimmung zu i) dem Antrag der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (im Folgenden „LDC“) zählenden Mitglieder (im Folgenden „LDC-Mitglieder“) auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und zu ii) dem Antrag der LDC-Mitglieder auf eine Befreiung von den Verpflichtungen aus Artikel 70 Absätze 8 und 9 des TRIPS-Übereinkommens; und b) Zustimmung zu entweder i) der vorgeschlagenen Verlängerung nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bzw. Befreiung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Artikels bzw. beidem wird akzeptiert, solange jedes LDC-Mitglied ein LDC bleibt, oder zu ii) dem Vorschlag einer vorübergehenden Verlängerung oder einer vorübergehenden Befreiung bzw. beidem, sofern der Vorschlag auch für die anderen WTO-Mitglieder akzeptabel ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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