Beschluss (EU) 2015/1860 des Rates vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkts
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten, der diesem Beschluss beigefügt ist.
2 Geringfügige technische Korrekturen am Beschlussentwurf können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Vorsitz
Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien gemeinsam geführt.
Article 2 Aufgaben des Ausschusses
1 Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens hat der Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung des Abkommens; b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens; c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
2 Der Ausschuss kann Empfehlungen mit Leitlinien oder „bewährten Verfahren“ zur Unterstützung der Durchführung des Abkommens vereinbaren.
Article 3 Sitzungen
1 Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
2 Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus.
3 Die Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.
4 Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig — nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung — aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist.
5 Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, sorgt für die praktische Organisation.
Article 4 Delegationen
1 Die Vertragsparteien teilen einander die beabsichtigte Zusammensetzung ihrer Delegation spätestens sieben Tage vor der Sitzung mit.
2 Die Europäische Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.
Article 5 Tagesordnung
1 Die beiden Vorsitzenden erstellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.
2 Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei vor der Sitzung jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen. Die Aufnahme weiterer Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist schriftlich zu beantragen; dem Antrag wird nach Möglichkeit stattgegeben.
3 Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung angenommen. Für die Aufnahme eines Punkts, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird nach Möglichkeit erteilt.
Article 6 Sitzungsprotokoll
1 Der Vorsitzende der Vertragspartei, der die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Sitzungsprotokolls an.
2 In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt: a) die dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen; b) die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben worden sind, und c) Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.
3 Im Protokoll sind auch die Mitglieder der Delegationen und die von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.
4 Das Protokoll wird vom Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.
Article 7 Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses
1 Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertragsparteien.
2 Die Beschlüsse des Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von der laufenden Nummer und der Bezeichnung ihres Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss wirksam wird. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfehlungen des Ausschusses entsprechend.
Article 8 Ausgaben
1 Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.
2 Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden in der Regel von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Article 9 Verwaltungsverfahren
1 Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.
2 Die Protokolle und sonstigen Unterlagen des Ausschusses werden vertraulich behandelt.
3 Die beiden Vorsitzenden können einvernehmlich Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten sind, einladen, die sodann denselben Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
4 Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Ausschusses unterrichten.
Article 10 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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