Beschluss (EU) 2015/1877 der Kommission vom 20. April 2015 über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2648) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 3656675 RON für Electrocentrale Deva bzw. 22619821 RON für Termoelectrica in Form von Vorzugsstromtarifen für diese Unternehmen, die Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Rumänien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren, in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen wird auf die CE Hunedoara ausgeweitet. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich des Nachweises, dass die Rückzahlungsanordnung im Liquidationsverfahren von Termoelectrica an angemessener Stelle der Rangfolge platziert wurde; die an Termoelectrica gerichtete Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft, wenn Termoelectrica der Rückzahlungsanordnung nicht nachkommen kann, und den Nachweis, dass Termoelectrica endgültig aus dem Markt ausscheidet; Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
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