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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace II“)

CELEX
32015D1908
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-22
In force since
2015-10-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zur Umsetzung der SALW-Strategie der EU und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt: kontinuierliche Pflege und weitere Verbesserung eines zugänglichen und benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems („iTrace“) für umgelenkte oder illegal gehandelte SALW und andere umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventioneller Waffen und Munition zur Verfügung zu stellen, Durchführung von Nachforschungen vor Ort zu SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, Hochladen aller gesammelten Belege in das Informationsverwaltungssystem, im Bedarfsfall Übermittlung formeller Anträge auf Rückverfolgung an nationale Regierungen und — nach Nachprüfung (auch im Wege der formellen Rückverfolgung) — Veröffentlichung der Informationen im iTrace-System, zentrale Speicherung der vorhandenen, politikrelevanten Dokumentation über die Weitergabe von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition im globalen Informationsverwaltungssystem, einschließlich nationaler Waffenexportberichte, Länderberichten an das VN-Register für konventionelle Waffen und das VN-Aktionsprogramm gegen den illegalen Handel mit SALW, des Wortlauts der nationalen, regionalen und internationalen Übereinkünfte sowie nachgeprüfter Berichte über die Weitergabe illegaler SALW oder anderer illegaler konventioneller Waffen und Munition, die von den VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Nachrichtenmedien zusammengetragen wurden, stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition sowie Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, sowie Verringerung des Risikos einer Umlenkung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition. Weitere Einbindungsinitiativen werden auch darauf abzielen, den Informationsaustausch zu koordinieren und dauerhafte Partnerschaften mit Einzelpersonen und Organisationen aufzubauen, die Informationen generieren können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können; Bereitstellung von auf politische Kernfragen abzielenden Berichten, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und in das iTrace-System aufgenommenen Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des unerlaubten Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition und der regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und Munition. Die Union finanziert dieses Projekt, das im Anhang zu diesem Beschluss ausführlich umschrieben ist.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. (im Folgenden „CAR“).

3 CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2530684 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des von CAR und dem deutschen Auswärtigen Amt kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 3020000 EUR.

2 Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage ausführlicher Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Um den Rat bei der Evaluierung der aufgrund des vorliegenden Beschlusses erzielten Ergebnisse zu unterstützen, nimmt eine externe Einrichtung eine Projektbewertung vor.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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