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Beschluss (GASP) 2015/1916 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Oktober 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015)

CELEX
32015D1916
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-20
In force since
2015-10-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einsetzung

1 Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) eingesetzt.

2 Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Article 2 Zusammensetzung

1 Mitglieder des Ausschusses sind a) Vertreter aller Mitgliedstaaten und b) Vertreter der Drittstaaten, die an der EUCAP Sahel Mali teilnehmen und Beiträge leisten.

2 Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Article 3 Unterrichtung durch den Missionsleiter

Der Missionsleiter übermittelt dem Ausschuss regelmäßig Informationen.

Article 4 Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.

Article 5 Sitzungen

1 Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden regelmäßig einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

2 Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Article 6 Vertraulichkeit

1 Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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