Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Text
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Article 8
1 Dieser Beschluss gilt bis zum 29. Februar 2016.
2 Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 genannten Maßnahmen werden, soweit sie in Anhang II aufgeführte Personen oder Organisationen betreffen, bis zum 29. Februar 2016 ausgesetzt.
3 Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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