Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2050 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Belgien
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Article 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Belgien berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab 18. November 2015 zu empfangen und zu übermitteln.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
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