Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2109 des Rates vom 17. November 2015 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen.
Article 2
Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt diese Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.
Article 3
Die Steuerpflichtigen können die Anwendung der auf der Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Regelung frei wählen.
Article 4
Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis spätestens 31. März 2018 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung ihrer Anwendung vorzulegen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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