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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8087) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D2183
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-24
In force since
2015-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird ein Format für die Meldung von Informationen über elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter festgelegt.

Article 2 Format für die Meldung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU unter Verwendung des im Anhang festgelegten Formats übermitteln, auch bei Änderungen und Rücknahmen vom Markt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern die Informationen gemäß Absatz 1 mithilfe eines gemeinsamen Portals für die Datenübermittlung übermitteln.

Article 3 Datenspeicherung

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Datenspeicherungsdienste der Kommission zu nutzen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU nachzukommen, sofern sie eine Leistungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen haben.

Article 4 Kennnummer des Datenübermittlers

Vor der ersten Übermittlung von Informationen gemäß diesem Beschluss an die Mitgliedstaaten beantragen die Hersteller oder Importeure eine Kennnummer (Übermittler-ID), die vom Bediener des gemeinsamen Portals generiert wird. Die Hersteller oder Importeure übermitteln auf Nachfrage ein Dokument mit den Kenndaten des Unternehmens und einem Tätigkeitsnachweis in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Übermittler-ID gilt für alle weiteren Übermittlungen und sämtliche Korrespondenz.

Article 5 Kennnummer des Produkts

1 Abgeleitet von der Übermittler-ID gemäß Artikel 4 weisen die Hersteller oder Importeure jedem Produkt, das gemeldet werden soll, eine Produktkennnummer (E-Cigarette ID, EC-ID) zu.

2 Bei der Übermittlung von Informationen über Produkte mit derselben Zusammensetzung und Gestaltung verwenden die Hersteller und Importeure nach Möglichkeit dieselbe EC-ID, insbesondere wenn Daten von verschiedenen Mitgliedern einer Unternehmensgruppe übermittelt werden. Dies gilt unabhängig von Marke, Sorte und Zahl der Märkte, auf denen die Erzeugnisse bereitgestellt werden.

3 Wenn die Hersteller oder Importeure nicht sicherstellen können, dass für Erzeugnisse mit derselben Zusammensetzung und Gestaltung dieselbe EC-ID verwendet wird, so sind nach Möglichkeit mindestens die den einzelnen Erzeugnissen zugewiesenen EC-ID anzugeben.

Article 6 Vertrauliche Daten und Offenlegung von Daten

1 Bei der Übermittlung geben die Hersteller und Importeure an, welche Informationen sie als Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich betrachten und begründen dies auf Nachfrage.

2 Beim Umgang mit den in Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Informationen gelten für die Kommission im Prinzip die folgenden Informationen nicht als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis: a) die Inhaltsstoffe, die in Mengen über 0,1 % der fertigen Formulierung der Flüssigkeit verwendet werden; b) gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU vorgelegte Studien und Daten, vor allem über Toxizität und Suchtpotenzial. Wenn sich diese Studien auf bestimmte Marken beziehen, sind die direkten und indirekten Bezüge auf die Marke zu entfernen; die so bearbeitete Fassung muss zugänglich sein.

Article 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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