Beschluss (EU) 2015/2443 des Rates vom 11. Dezember 2015 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf Titel V des Assoziierungsabkommens zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
1 Der Standpunkt, der von der Union in dem mit Artikel 434 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat bezüglich der vollständigen Um- und Durchsetzung und der Anwendung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau zu vertreten ist, beruht auf den Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
2 Geringfügige technische Korrekturen am Beschlussentwurf können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Die Europäische Kommission erstattet dem Rat über die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach einmal jährlich Bericht. Gewährleistet die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, nicht mehr, so können die Vertreter der Union im Assoziationsrat den Assoziationsrat mit einem in Übereinstimmung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags anzunehmenden Beschluss ersuchen, die weitere Anwendung des Titels V des Abkommens in den betreffenden Gebieten zu überprüfen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Article 1
1 Titel V (Handel und Handelsfragen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird ab dem 1. Januar 2016 im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau angewandt.
2 Der Assoziationsrat überprüft die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau binnen 10 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses und danach einmal jährlich.
3 Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ überwacht die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens nach Absatz 1. Er erstattet dem Assoziationsrat einmal jährlich und bei Bedarf Bericht.
4 Titel VII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) des Abkommens findet Anwendung, soweit er in Verbindung mit Titel V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens angewandt wird.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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