Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2008/94/EG
„(3 Die Mitgliedstaaten können, sofern eine solche Vorschrift nach ihrem innerstaatlichen Recht bereits angewandt wird, Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden, auch weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen.“
Article 2 Änderungen der Richtlinie 2009/38/EG
Die Richtlinie 2009/38/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 7 wird gestrichen. 2. In Artikel 10 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder dessen Stellvertreter, das Besatzungsmitglied eines Seeschiffs ist, ist berechtigt, an einer Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats oder an jeder anderen Sitzung gemäß den Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 teilzunehmen, sofern es sich zum Sitzungszeitpunkt nicht auf See oder in einem Hafen in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat. Die Sitzungen sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Teilnahme von Mitgliedern oder Stellvertretern, die Besatzungsmitglied eines Seeschiffs sind, erleichtern. Kann ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder dessen Stellvertreter, das Besatzungsmitglied eines Seeschiffs ist, nicht an einer Sitzung teilnehmen, so ist nach Möglichkeit die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in Erwägung zu ziehen.“
Article 3 Änderung der Richtlinie 2002/14/EG
Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/14/EG wird gestrichen.
Article 4 Änderungen der Richtlinie 98/59/EG
Die Richtlinie 98/59/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen. 2. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.“
Article 5 Änderung der Richtlinie 2001/23/EG
„(3 Diese Richtlinie gilt für den Übergang eines Seeschiffs, das Teil des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, sofern der Erwerber sich im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags befindet oder das übertragene Unternehmen, der übertragene Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil dort verbleibt. Diese Richtlinie gilt nicht, wenn es sich bei dem Gegenstand des Übergangs ausschließlich um eines oder mehrere Seeschiffe handelt.“
Article 6 Schutzniveau
Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine Absenkung des — von den Mitgliedstaaten bereits in den Regelungsbereichen der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG garantierten — allgemeinen Schutzniveaus für die Personen, die unter diese Richtlinie fallen, dienen.
Article 7 Berichterstattung durch die Kommission
Nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Unionsebene legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Oktober 2019 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der Artikel 4 und 5 vor.
Article 8 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 10. Oktober 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 10 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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