Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und Mischungen davon.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„Säure-Nährkasein“ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;b)„Labnährkasein“ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;c)„Nährkaseinat“ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.
Article 3 Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit a) die in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse nur dann unter den dort aufgeführten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und den in den Anhängen I und II festgelegten Normen entsprechen, und b) Kaseine und Kaseinate, die nicht den Normen entsprechen, die in Anhang I Abschnitt I Buchstaben b und c und Abschnitt II Buchstaben b und c sowie Anhang II Buchstaben b und c festgelegt sind, nicht für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und, sofern sie rechtmäßig für andere Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, so bezeichnet und gekennzeichnet werden, dass der Käufer hinsichtlich ihrer Art, Qualität und bestimmungsgemäßen Verwendung nicht in die Irre geführt wird.
Article 4 Kennzeichnung
1 Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse tragen die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben: a) die gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II Buchstabe d; b) bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen i) den Hinweis „Mischung aus …“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils, ii) bei Nährkaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II Buchstabe d, iii) bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt; c) die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm; d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers auf den Unionsmarkt; e) bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland; f) das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum. Abweichend von Unterabsatz 1 brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e nur auf dem Begleitpapier vermerkt zu sein.
2 Ein Mitgliedstaat verbietet das Inverkehrbringen von in Artikel 2 Buchstaben a, b und c definierten Milcherzeugnissen in seinem Hoheitsgebiet, wenn die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels nicht in einer für die Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, leicht verständlichen Sprache vermerkt sind, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Diese Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden.
3 Wird der in Anhang I Abschnitt I Buchstabe a Nummer 2, Anhang I Abschnitt II Buchstabe a Nummer 2 und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß Artikel 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.
Article 5 Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen I und II festgelegten Normen zum Zwecke der Berücksichtigung von Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Standards und des technischen Fortschritts zu ändern.
Article 6 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich solcher aus den Mitgliedstaaten, durchführt.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Dezember 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 7 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 22. Dezember 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 8 Aufhebung
Die Richtlinie 83/417/EWG wird mit Wirkung vom 22. Dezember 2016 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 10 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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