Leitlinie (EU) 2015/732 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (EZB/2015/20)
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Article 63 Zulässige Kuponstrukturen für marktfähige Sicherheiten
1 Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung eine der folgenden Kuponstrukturen aufweisen: a) fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst, wobei Zinstermine und -beträge im Voraus ausgewiesen sind und die Kuponstruktur nicht zu einem negativen Cashflow führen darf; oder b) variabel verzinst, wobei die Verzinsung nicht zu einem negativen Cashflow führen darf und wie folgt ausgestaltet ist: Zinssatz = (Referenzzinssatz * l) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei: i) der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist: ein Euro-Geldmarktsatz z. B. EURIBOR, LIBOR oder ähnliche Indizes; ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA); die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr; ein Inflationsindex in der Eurozone; und ii) f (Untergrenze — floor), c (Obergrenze — ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission vordefiniert sind oder sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Emission vordefinierten Verlauf ändern können, wobei f und c größer oder gleich null sind und l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins.
2 Eine Kuponstruktur, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist nicht notenbankfähig; dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Kuponstruktur, wie z. B. ein Aufschlag, diese Anforderungen nicht erfüllt.
3 Für die Zwecke dieses Artikels beruht die Beurteilung der Kuponstruktur, sofern die Verzinsung mehrstufig — entweder fest oder variabel — ist, auf der gesamten Laufzeit der Sicherheit mit einer sowohl vorwärts als auch rückwärts gerichteten Perspektive.
4 Zulässige Kuponstrukturen sind nicht mit Wahlmöglichkeiten der Emittenten verbunden, d. h. von einer Entscheidung des Emittenten abhängige Änderungen der festgelegten Kuponstruktur sind während der Laufzeit der Sicherheit sowohl aus einer vorwärts als auch aus einer rückwärts gerichteten Perspektive nicht gestattet.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.
2 Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie und wenden sie ab 1. Mai 2015 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 24. April 2015 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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