Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)
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Article 1 Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten
1 Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die jeweils in Tabelle 2 des Anhangs zu dieser Leitlinie festgelegt ist.
2 Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab: a) Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert; b) Restlaufzeit der Sicherheit; c) Verzinsungsart der Sicherheit; d) Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.
Article 2 Festlegung der Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten
Notenbankfähige Sicherheiten können je nach Art des Emittenten und/oder Art der Sicherheit in eine der fünf in Tabelle 1 des Anhangs zu dieser Leitlinie dargelegten Haircutkategorien eingestuft werden. a) Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden. b) Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden, von multilateralen Entwicklungsbanken oder von internationalen Organisationen begeben wurden, sowie Jumbo-Pfandbriefe. c) Die Haircutkategorie III umfasst traditionelle Pfandbriefe, sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen begeben wurden. d) Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten und finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden. e) Die Haircutkategorie V umfasst Asset-Backed Securities ungeachtet der Emittentenklassifizierung.
Article 3 Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten
1 Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien: a) Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3, wie detailliert beschrieben in Tabelle 2 des Anhangs zu dieser Leitlinie; b) Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in den Absätzen 3 und 4; c) Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in den Absätzen 3 und 4.
2 In Haircutkategorie V enthaltene marktfähige Sicherheiten unterliegen unabhängig von ihrer Restlaufzeit oder Verzinsungsart einem Bewertungsabschlag von 10 %.
3 Bei Sicherheiten mit Nullkupon oder fester Verzinsung entspricht die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit der Restlaufzeit der Sicherheit.
4 Bei Sicherheiten mit variabler Verzinsung entspricht der Bewertungsabschlag dem Bewertungabschlag, der für festverzinsliche marktfähige Sicherheiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr angewendet wurde; dies gilt nicht in den folgenden Fällen und unbeschadet Absatz 2. a) Variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit. b) Die maßgebliche Laufzeit im Rahmen des Bewertungsabschlags für eine variable Verzinsung, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets hat, entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit. c) Der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die über mehr als eine Verzinsungsart verfügen, bestimmt sich ausschließlich in Abhängigkeit von der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit existiert.
Article 4 Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten
Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten: a) Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 5 %. b) Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 12 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3. c) Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldveschreibungen durch einen Geschäftspartner. d) Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Triparty Agent oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.
Article 5 Bewertungsabschläge für notenbankfähige nicht marktfähige Sicherheiten
1 Die einzelnen festverzinslichen Kreditforderungen und Kreditforderungen, deren Zinszahlungen an die Inflationsrate gebunden sind, unterliegen bestimmten Bewertungsabschlägen, die je nach Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der von der NZB verwendeten Bewertungsmethode gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie variieren.
2 Die einzelnen variabel verzinslichen Kreditforderungen unterliegen dem gleichen Bewertungsabschlag, der auf festverzinsliche Kreditforderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr für die gleiche Bonitätsstufe und die gleiche von der NZB verwendete Bewertungsmethode Anwendung findet. Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.
3 Der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart richtet sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen betrachtet, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.
4 Für Nullkupon-Kreditforderungen gilt der entsprechende Bewertungsabschlag für festverzinsliche Kreditforderungen.
5 Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 39,5 %.
6 Für Termineinlagen gelten keine Bewertungsabschläge.
7 Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend „DECC“), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewandten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der oben stehenden Nummern 1 bis 4. Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, wird die DECC mit Null bewertet.
Article 6 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.
Article 7 Adressaten
Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
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