Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien festgelegt, die Infrastrukturbetreiber verlangen können, um sicherzustellen, dass ihre legitimen Erwartungen in Bezug auf die künftigen Erlöse und die Fahrwegnutzung erfüllt werden, ohne dass sie eine Höhe überschreiten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Antragsteller beabsichtigten Tätigkeitsumfang steht. Die Anforderungen umfassen insbesondere die Bedingungen, unter denen eine Garantie oder Vorauszahlung verlangt werden kann, sowie die Höhe und Laufzeit der Finanzgarantie. Zudem enthält diese Verordnung Einzelheiten der Kriterien, anhand deren die Fähigkeit von Antragstellern zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität bewertet wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: „Finanzgarantie“ bezeichnet a) Vorauszahlungen zur Verringerung und Vorwegnahme künftiger Verpflichtungen zur Zahlung von Wegeentgelten oder b) vertragliche Vereinbarungen, in deren Rahmen sich ein Finanzinstitut wie z. B. eine Bank verpflichtet, diese Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten.
Article 3 Bedingungen für die Anforderung von Finanzgarantien
1 Der Antragsteller kann der Anforderung einer Finanzgarantie entweder durch eine Vorauszahlung oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 2 nachkommen. Leistet ein Antragsteller eine Vorauszahlung für Wegeentgelte, darf der Infrastrukturbetreiber nicht gleichzeitig für dieselben beabsichtigten Tätigkeiten weitere Finanzgarantien verlangen.
2 Der Infrastrukturbetreiber darf Finanzgarantien von Antragstellern verlangen, wenn die Bonitätsbewertung des Antragstellers nahelegt, dass er bei der regelmäßigen Zahlung der Wegeentgelte Schwierigkeiten haben könnte. Der Infrastrukturbetreiber weist gegebenenfalls in dem Abschnitt seiner Schienennetz-Nutzungsbedingungen, in dem die Entgeltberechnungsgrundsätze dargelegt werden, auf diese Bonitätsbewertungen hin. Bei der Anforderung der Finanzgarantie stützt sich der Infrastrukturbetreiber auf die Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring-Einrichtung, die höchstens zwei Jahre alt sind.
3 Eine Finanzgarantie darf der Infrastrukturbetreiber nicht anfordern a) von dem benannten Eisenbahnunternehmen, wenn der Antragsteller, bei dem es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handelt, bereits eine Finanzgarantie zur Deckung künftiger Zahlungen für dieselben beabsichtigten Tätigkeiten gestellt oder gezahlt hat, oder b) wenn die Wegeentgelte direkt von einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates an den Infrastrukturbetreiber entrichtet werden sollen.
Article 4 Höhe und Laufzeit der Finanzgarantien
1 Die Höhe der Finanzgarantien eines Antragstellers darf den geschätzten Betrag der Entgelte nicht übersteigen, die innerhalb von zwei Monaten für den beantragten Zugbetrieb anfallen.
2 Der Infrastrukturbetreiber darf nicht verlangen, dass eine Finanzgarantie mehr als zehn Tage vor dem ersten Tag des Monats, in dem das Eisenbahnunternehmen den Zugbetrieb aufnimmt, auf den sich die Finanzgarantie bezieht, Gültigkeit erlangt oder gezahlt wird. Wird die Fahrwegkapazität nach diesem Zeitpunkt zugewiesen, kann der Infrastrukturbetreiber die Finanzgarantie kurzfristig anfordern.
Article 5 Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität
Der Infrastrukturbetreiber darf Anträge auf Zuweisung einer bestimmten Zugtrasse nur dann aufgrund der Tatsache ablehnen, dass er sich keine Gewissheit über die Fähigkeit zur Abgabe eines konformen Antrags auf Zuweisung von Fahrwegkapazität im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU verschaffen konnte, wenn a) der Antragsteller zwei aufeinander folgenden Aufforderungen zur Bereitstellung der fehlenden Informationen nicht nachgekommen ist oder wiederholt in einer Weise geantwortet hat, die nicht den Anforderungen entspricht, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU und Anhang IV der genannten Richtlinie hinsichtlich der Antragsverfahren für Zugtrassen festgelegt sind, und b) der Infrastrukturbetreiber der Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung und zu deren Zufriedenheit nachweisen kann, dass er alle angemessenen Schritte unternommen hat, um die korrekte und rechtzeitige Abgabe der Anträge zu unterstützen.
Article 6 Übergangsbestimmung
Soweit erforderlich, passen die Infrastrukturbetreiber ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die erste Fahrplanperiode nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung an.
Article 7
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 wird aufgehoben.
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juni 2015, mit Ausnahme des Artikels 7, der ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gilt.
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