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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015R0498
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-03-24
In force since
2015-03-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

1 Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt bei der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter, die eine Untergruppe der Parameter der Standardformel ersetzen sollen.

2 Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt.

3 Der Antrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthält Folgendes: a) Belege über den internen Entscheidungsprozess des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Antrag; b) das genaue Datum, ab dem die beantragte Genehmigung der Verwendung der unternehmensspezifischen Parameter gelten soll; c) die Untergruppe der Standardparameter, die durch unternehmensspezifische Parameter ersetzt werden sollen; d) für jedes Segment die verwendete standardisierte Methode und den spezifischen Parameterwert des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der mit dieser Methode ermittelt wird; e) die Berechnung der von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten unternehmensspezifischen Parameter mit der Bestätigung, dass die Berechnung angemessen ist; f) den Nachweis, dass die zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter verwendeten Daten vollständig, exakt und angemessen sind und die Anforderungen des Artikels 219 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen; g) eine Begründung, dass jede standardisierte Methode zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter für ein einzelnes Segment das exakteste Ergebnis im Sinne der Anforderungen des Artikels 101 der Richtlinie 2009/138/EG liefert.

4 Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Nachweisen enthält der Antrag eine Aufstellung aller sonstigen Anträge auf Genehmigung eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellt hat oder innerhalb der kommenden sechs Monate zu stellen beabsichtigt, jeweils mit dem Datum der Antragstellung.

Article 2 Exaktheit der Ergebnisse

Zum Nachweis der Exaktheit der Ergebnisse bewertet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ob die standardisierte Methode für die Daten des Unternehmens geeignet ist, ob seine Annahmen sich bestätigt haben und ob die Daten für das Risikoprofil des Unternehmens relevant sind.

Article 3 Von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Beurteilung der Auswahl der Parameter und der Methode zur Berechnung der Parameter

1 Die Aufsichtsbehörde beurteilt die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffene Auswahl a) der Parameter, die ersetzt werden sollen, indem sie feststellt, ob unternehmensspezifische Parameter das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens besser widerspiegeln; b) der Segmente, für die Parameter berechnet worden sind, indem sie feststellt, ob unternehmensspezifische Parameter das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens besser widerspiegeln.

2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt die von dem Unternehmen angeführte Begründung seiner Entscheidung für die standardisierte Methode zur Berechnung unternehmensspezifischer Parameter. Im Rahmen ihrer Beurteilung prüft die Aufsichtsbehörde, ob die Annahmen zu standardisierten Methoden sich bestätigt haben und ob die Daten für das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens relevant sind.

Article 4 Beurteilung des Antrags

1 Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellten Antrags.

2 Die Aufsichtsbehörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags dessen Vollständigkeit. Der Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter wird von der Aufsichtsbehörde als vollständig angesehen, wenn er alle in Artikel 1 Absätze 3 und 4 verlangten Angaben und Belege enthält. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Antrag unvollständig ist, so teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich mit, dass der Genehmigungszeitraum noch nicht begonnen hat, und erläutert im Einzelnen, weshalb der Antrag als nicht vollständig angesehen wird.

3 Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Antrags bestätigt hat, kann sie weitere Angaben anfordern, die für die Beurteilung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen wird spezifiziert, welche zusätzlichen Angaben aus welchen Gründen verlangt werden.

4 Im Rahmen ihrer Beurteilung kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen ersuchen, Änderungen der von ihm vorgesehenen Verwendung der unternehmensspezifischen Parameter vorzunehmen. Wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Verwendung eines unternehmensspezifischen Parameters vorbehaltlich bestimmter Änderungen genehmigt werden könnte, teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in schriftlicher Form mit, welche Änderungen dazu erforderlich sind.

5 Die Zeitspanne vom Tag der Anforderung zusätzlicher Angaben oder Änderungen durch die Aufsichtsbehörde bis zu dem Tag, an dem sie diese Angaben erhält, wird in den sechsmonatigen Zeitraum gemäß Absatz 7 nicht mit eingerechnet.

6 Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen informiert die Aufsichtsbehörde über jede Änderung seines Antrags. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Änderung seines Antrags mitteilt, gilt dies als neuer Antrag, es sei denn, a) die Änderung wurde aufgrund eines Ersuchens der Aufsichtsbehörde um zusätzliche Angaben vorgenommen oder b) die Änderung hat nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung des Antrags.

7 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über den Antrag entschieden wird.

Article 5 Entscheidung über den Antrag

1 Wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag ablehnt, legt sie die Gründe für diese Entscheidung dar. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Antrag nur, wenn sie die Begründung für die Ersetzung einer Untergruppe von Parametern der Standardformel für ausreichend hält.

2 Wenn die Aufsichtsbehörde zu einer Entscheidung über den Antrag gelangt ist, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in der Sprache des Antrags in schriftlicher Form mit.

3 Die Aufsichtsbehörde muss nicht alle, sondern kann auch nur einige der in dem Antrag genannten Segmente oder Parameter genehmigen.

Article 6 Aufhebung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann ihre Genehmigung, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Verwendung der USP-Methode erhalten hat, aufheben, wenn a) das Unternehmen, das eine Genehmigung auf Verwendung unternehmensspezifischer Parameter erhalten hat, die in Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 218, 219 und 220 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; b) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter hinreichend begründeten Umständen zu den Standardparametern zurückkehren möchte und die Aufsichtsbehörde unter Angabe von Gründen für die Unangemessenheit der unternehmensspezifischen Parameter mit entsprechenden Belegen darum ersucht.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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