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Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

CELEX
32015R0534
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-03-17
In force since
2015-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung werden die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen festgelegt, die an die NCAs zu übermitteln sind von a) bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, b) bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nicht von den in Buchstabe a genannten Gruppen erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, c) bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, d) bedeutenden beaufsichtigten Gruppen für die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen, e) weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, f) weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nicht von den in Buchstabe e genannten Gruppen erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, g) weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.

2 Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen wurden, nicht zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verpflichtet.

3 Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 4 und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis ein.

4 Die NCAs und/oder nationalen Zentralbanken können die nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen Daten für beliebige andere Aufgaben verwenden.

5 Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden, unberührt und ändert nichts an den für die aufsichtlichen Meldungen verwendeten Rechnungslegungsstandards. Da die beaufsichtigten Gruppen und Unternehmen unterschiedliche Rechnungslegungsstandards anwenden, sind nur solche Informationen zu übermitteln, die sich auf diejenigen Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, beziehen, die in den jeweiligen Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und von der betreffenden beaufsichtigten Gruppe bzw. beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich angewendet werden. Zu diesem Zweck werden eigene Meldebögen für beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen bereitgestellt, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Datenpunkte in den Meldevorlagen und -bögen, die auf das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen nicht zutreffen, brauchen nicht gemeldet zu werden.

6 Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts können der betreffenden NCA die Informationen, die sie nach der vorliegenden Verordnung liefern müssen, durch das Kreditinstitut übermitteln, von dem sie errichtet wurden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „IAS“ und „IFRS“ bezeichnen die „International Accounting Standards“ und die „International Financial Reporting Standards“, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird. 2. „Tochterunternehmen“ bezeichnet ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der genannten Verordnung ist. 3. „Untergruppe“ bezeichnet eine Gruppe, deren Mutterunternehmen selbst kein Tochterunternehmen eines anderen, im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist. 4. „Auf konsolidierter Basis“ bezeichnet eine konsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 5. „Auf teilkonsolidierter Basis“ bezeichnet eine teilkonsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Article 3 Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe

1 Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe 18 Monate, nachdem ihm bzw. ihr ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekanntgegeben worden ist, als bedeutend eingestuft. Es bzw. sie meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen bzw. als bedeutende beaufsichtigte Gruppe am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm bzw. ihr ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekanntgegeben worden ist. In der Folgezeit meldet es bzw. sie Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.

Article 4 Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS anwenden

Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis. Untergruppen solcher Gruppen, die für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen ebenfalls nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis.

Article 5 Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis.

Article 6 Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

1 Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Dies gilt auch für in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.

2 Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

3 Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

4 Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Angaben umfassen nur Angaben, die sich auf Folgendes beziehen: a) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die das beaufsichtigte Unternehmen nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards ansetzt; b) außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das beaufsichtigte Unternehmen beteiligt ist; c) vom beaufsichtigten Unternehmen durchgeführte Transaktionen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind; d) Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, die in den geltenden Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und vom beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich angewendet werden.

6 Die NCAs können die in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Article 7 Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

1 Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen durch diese Unternehmen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

2 Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

3 Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

4 Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

5 Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

6 Die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

7 Die NCAs können die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Article 8 Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

1 Für die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gelten folgende Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember; c) jährliche Meldungen: 31. Dezember.

2 Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

3 Ist bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

4 Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zu folgenden Einreichungsterminen: a) für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 40. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen; b) für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

5 Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

Article 9 Format und Intervalle für die Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

1 Mutterinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und Institute, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, das eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist, stellen sicher, dass der betreffenden NCA aufsichtliche Finanzinformationen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen auf Einzelbasis wie folgt gemeldet werden: a) Für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf der obersten Konsolidierungsebene in einem teilnehmenden Mitgliedstaat anwenden, umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen. b) Für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf der obersten Konsolidierungsebene in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen die in Anhang II Nummer 2 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen.

2 Abweichend von Absatz 1 melden die dort erfassten Mutterunternehmen keine Finanzinformationen für Tochterunternehmen mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt. Der Gesamtwert der Aktiva in diesem Sinne wird anhand der in Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) aufgeführten Kriterien bestimmt.

3 Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, wird das Tochterunternehmen in die nach Absatz 1 zu meldenden Angaben am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen einbezogen. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens 3 Mrd. Euro nicht übersteigt, geht das Mutterunternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 2 über.

Article 10 Meldestichtage und Einreichungstermine für die Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

1 Die in Artikel 9 bezeichneten Angaben werden mit denselben Meldestichtagen erhoben wie die aufsichtlichen Finanzinformationen über die zugehörige bedeutende beaufsichtigte Gruppe. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des den Finanzinformationsmeldungen zugrunde gelegten Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

2 Die NCAs übermitteln der EZB die Angaben für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen nach Artikel 9 bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

3 Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Frist einhalten können.

Article 11 Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

1 Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf konsolidierter Basis.

2 Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

3 Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

4 Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA. Diese Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

5 Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

6 Abweichend von den Absätzen 4 und 5 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, anstatt der in Absatz 4 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva einer beaufsichtigten Gruppe in diesem Sinne ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

7 Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe 3 Mrd. EUR übersteigt, geht die Gruppe am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 4 und 5 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht die Gruppe am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 6 über.

8 Die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

9 Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Article 12 Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

1 Für die in Artikel 11 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen gelten folgende Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember; c) jährliche Meldungen: 31. Dezember.

2 Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

3 Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

4 Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 11 bezeichneten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen: a) für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, einschließlich Untergruppen, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen; b) für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die Meldungen auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 1 Absatz 3 vornehmen, bis Geschäftsschluss des 65. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

5 Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

Article 13 Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind

1 Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, einschließlich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.

2 Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

3 Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

4 Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, einschließlich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

5 Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

6 Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

7 Für die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten folgende Ausnahmen: a) Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für weniger bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute mit Aktiva, deren Gesamtwert weniger als 3 Mrd. EUR beträgt, umfassen anstatt der in den Absätzen 2, 3, 5 oder 6 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben. b) Eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts wird nicht in die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen einbezogen, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva weniger als 3 Mrd. EUR beträgt.

8 Der Gesamtwert der Aktiva eines beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Absatz 7 ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

9 Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 7 über.

10 Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

11 Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Article 14 Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

1 Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.

2 Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

3 Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

4 Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

5 Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

6 Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

7 Abweichend von den Absätzen 2, 3, 5 und 6 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen mit Aktiva, deren Gesamtwert weniger als 3 Mrd. EUR beträgt, die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva eines beaufsichtigten Unternehmens in diesem Sinne ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

8 Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 7 über.

9 Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

10 Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Article 15 Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

1 Für die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gelten folgende Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember; c) jährliche Meldungen: 31. Dezember.

2 Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

3 Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Daten, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

4 Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten aufsichtlichen Finanzinformationen für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zu folgenden Einreichungsterminen: a) für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen; b) für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 65. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

5 Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

Article 16 Datenqualitätsprüfungen

Die NCAs überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der an die EZB zu übermittelnden Angaben. Hierbei beachten sie die Vorgaben in den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses EZB/2014/29.

Article 17 Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB

Um im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ein einheitliches technisches Format für den Datenaustausch zu erzielen, übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie. Hierbei beachten sie die Vorgaben in Artikel 6 des Beschlusses EZB/2014/29.

Article 18 Erste Meldestichtage

1 Der 31. Dezember 2015 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für a) bedeutende beaufsichtigte Gruppen; b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind.

2 Der 30. Juni 2016 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind; b) in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen bedeutender beaufsichtigter Gruppen.

3 Der 30. Juni 2017 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für a) weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen; b) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

Article 19 Übergangsbestimmungen

Beschlüsse der NCAs über die Meldungen der vom Regelungsgegenstand dieser Verordnung erfassten aufsichtlichen Finanzinformationen durch bedeutende beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen bleiben hinsichtlich aller Meldestichtage, die vor den in Artikel 18 genannten ersten Meldestichtagen liegen, unberührt.

Article 20 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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