Delegierte Verordnung (EU) 2015/585 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Nachschuss-Risikoperioden Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Nachschuss-Risikoperioden (margin periods of risk, „MPOR“) eines Netting-Satzes, die Institute für die Zwecke von Artikel 304 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde legen können, werden gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
2 Umfasst der betreffende Netting-Satz Geschäfte, die über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gecleart werden, entsprechen die MPOR, die Institute zugrunde legen dürfen, dem jeweils längeren der folgenden Zeiträume: a) fünf Geschäftstage; b) die längste Liquidationsperiode der Kontrakte oder Geschäfte des Netting-Satzes, die von der qualifizierten zentralen Gegenpartei, die das Clearing dieser Kontrakte oder Geschäfte durchführt, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 öffentlich gemacht wurde. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird im Falle von öffentlich gemachten Liquidationsperioden, die für die Zwecke der Schuldumwandlung bezüglich Positionen gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern eine zusätzliche Frist umfassen, diese zusätzliche Frist bei den Perioden, die Institute als MPOR verwenden, nicht berücksichtigt.
3 Umfasst der betreffende Netting-Satz Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gecleart werden, betragen die MPOR, die Institute zugrunde legen dürfen, mindestens zehn Geschäftstage.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions