Durchführungsverordnung (EU) 2015/679 der Kommission vom 29. April 2015 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360
Text
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Article 1
1 Die Anwendung von Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 wird in der Zeit vom 2. Mai 2015 bis zum 8. Mai 2015 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.
2 Nach dem 29. April 2015 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden würde, werden abgelehnt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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