Durchführungsverordnung (EU) 2015/725 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360
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Article 1
Der Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EU) 2015/360 wird auf den 8. Mai 2015 festgesetzt.
Article 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 wird mit Wirkung vom 8. Mai 2015 aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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