Durchführungsverordnung (EU) 2015/741 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See
Text
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Article 1
„(1 Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 müssen Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts zwischen 70 und 119 mm aufweist, ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm verwenden.“
„(3 Abweichend von Absatz 2 kann das Quadratmaschen-Netzblatt in größerem Abstand vom Steert angebracht werden, wenn eine andere Kombination aus Fanggerät und Fangausrüstung gemäß Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist.
4 Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts zwischen 70 und 119 mm aufweist, anstelle eines Quadratmaschen-Netzblatts mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm ein Fanggerät oder eine Fangausrüstung verwenden, das/die gemäß Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist.
5 Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts zwischen 70 und 119 mm aufweist und deren Fänge bei jeder Fangreise in dem Gebiet der Keltischen See östlich von 8° westlicher Länge zu mindestens 55 % aus Wittling bestehen, ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm verwenden, wenn sie Grundschleppnetze oder Waden mit einer einheitlichen Maschenöffnung von mindestens 100 mm einsetzen.
6 Fischereifahrzeuge, die von den Ausnahmeregelungen in den Absätzen 3, 4 und 5 Gebrauch machen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis sein, die von ihrem Flaggenmitgliedstaat vor der Fangreise ausgestellt wurde. Der Flaggenmitgliedstaat prüft jeden Antrag auf eine solche Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und gemäß den Artikeln 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission .
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Mai 2015.
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