Verordnung (EU) 2015/756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text)
Text
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Article 1
Die beiden in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden ausgesetzt.
Article 2
Die Kommission beendet im Wege von Durchführungsrechtsakten die Aussetzung gemäß Artikel 1, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union in die Türkei ausgeräumt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 3
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Article 4
Die Verordnung (EG) Nr. 1506/98 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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