Durchführungsverordnung (EU) 2015/781 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Serbien
Text
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Article 1
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Serbien werden EU-Zollkontingente eröffnet.
Article 2
Die in Teil A des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Republik Serbien, die im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, werden im Rahmen der jeweiligen in Teil A des Anhangs festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Europäische Union geltenden Zöllen befreit. Die in Teil B des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Republik Serbien, die ab dem 1. Januar 2012 zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, werden im Rahmen der jeweiligen in Teil B des Anhangs festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Europäische Union geltenden Zöllen befreit.
Article 3
Die im Anhang genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2010.
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