Delegierte Verordnung (EU) 2015/852 der Kommission vom 27. März 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fälle der Nichteinhaltung und die Fälle der schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds führen können
Text
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Article 1 Fälle der Nichteinhaltung
Die Fälle der Nichteinhaltung der Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durch einen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung führen können, sind im Anhang dieser Verordnung enthalten.
Article 2 Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung
Die Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Auflagen im Rahmen der GFP durch einen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, sind die im Anhang dieser Verordnung genannten, wenn zusätzlich Folgendes zutrifft: a) Sie führen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung und b) der Mitgliedstaat hat es versäumt, innerhalb des Zeitraums der für diese Fälle verhängten Unterbrechung der Zahlungsfrist die erforderlichen Schritte zur Bereinigung der Situation zu unternehmen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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