Durchführungsverordnung (EU) 2015/861 der Kommission vom 3. Juni 2015 zur Zulassung von Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetem Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe und Zubereitungen, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1459/2005
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission werden die Einträge „Kaliumjodid“ und „Kalziumjodat, wasserfrei“ unter dem Element E2, Jod-I, gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 24. Dezember 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 24. Juni 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 24. Juni 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 24. Juni 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bei Futtermitteln, die nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 24. Juni 2017.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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