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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/939 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (kodifizierter Text)

CELEX
32015R0939
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-09
In force since
2015-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt bestimmte Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften für einige Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „SAA“) fest.

Article 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften für Artikel 28 Absatz 1 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Article 3 Zollsenkungen

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

2 Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder b) im Falle spezifischer Zollsätze mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Article 4 Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder geänderter Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Albanien ergeben, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Article 5 Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine nach Artikel 38 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 38 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Article 6 Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 39 des SAA treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.

Article 7 Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 39 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 39 des SAA treffen. Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss. Die Kommission ergreift die Maßnahmen nach Absatz 1 nach dem in Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

Article 8 Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

1 Muss die Union nach Artikel 38 des SAA Schutzmaßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse treffen, so entscheidet die Kommission unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus über die erforderlichen Maßnahmen, nachdem sie gegebenenfalls das Befassungsverfahren nach Artikel 38 des SAA angewandt hat. Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber a) innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang eines Ersuchens, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 38 des SAA keine Anwendung findet, oder b) innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des in Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Zeitraums von 30 Tagen, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 38 des SAA Anwendung findet. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten darüber, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.

2 Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4.

Article 9 Ausschussverfahren

1 Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 12 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 10 Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 37 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.

Article 11 Wettbewerb

1 Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 71 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem SAA vereinbar ist. Die Maßnahmen nach Artikel 71 Absatz 9 des SAA werden in Beihilfefällen nach den in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 genannten Verfahren und in den übrigen Fällen nach den in Artikel 207 des Vertrags genannten Verfahren getroffen.

2 Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 71 des SAA Maßnahmen Albaniens auf die Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Article 12 Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission anhand von Angaben eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 43 des SAA erfüllt sind, so a) unterrichtet sie unverzüglich den Rat und b) notifiziert sie dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf. Die Kommission veröffentlicht alle Bekanntmachungen nach Artikel 43 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Kommission kann nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 43 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Article 13 Notifizierung

Die nach dem SAA vorgeschriebene Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Article 14 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 15 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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