Delegierte Verordnung (EU) 2015/942 der Kommission vom 4. März 2015 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu beurteilen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze, fortgeschrittenen Messansätze und auf internen Modellen basierenden Ansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen.“
Article 7a Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA
1 Erweiterungen und Änderungen des IMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) sie fallen unter eine der in Anhang III Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen; b) sie fallen unter eine der in Anhang III Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen; c) sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1 %ige Änderung einer der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die Risikomaßzahlen beziehen, zuzurechnenden maßgeblichen Risikomaßzahlen und führen zu einem der folgenden Ergebnisse: i) zu einer mindestens 5 %igen Änderung der Summe aus den in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten, gemäß Artikel 366, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Multiplikationsfaktoren (mc) bzw. (ms) heraufskalierten Risikomaßzahlen und den Eigenmittelanforderungen gemäß Titel IV Kapitel 2, 3 bzw. 4 der genannten Verordnung, berechnet auf Ebene des EU-Mutterinstituts oder — wenn es sich bei einem Institut weder um ein Mutterinstitut noch um ein Tochterunternehmen handelt — auf Ebene des Instituts selbst; ii) zu einer mindestens 10 %igen Änderung einer oder mehrerer der maßgeblichen Risikomaßzahlen, die in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt werden und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die jeweilige Risikomaßzahle bezieht, zuzurechnen sind.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet: a) Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe mit Erweiterung oder Änderung und der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe ohne Erweiterung oder Änderung; b) Nenner: in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Summe ohne Erweiterung oder Änderung.
3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet: a) Zähler: Differenz zwischen der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl mit Erweiterung oder Änderung und der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung; b) Nenner: in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a genannte Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung.
4 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen für den kürzeren der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume berechnet: a) 15 aufeinanderfolgende Geschäftstage, beginnend mit dem Geschäftstag, an dem mit dem Test der Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung begonnen wird; b) bis zu dem Tag, an dem eine tägliche Berechnung einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen eine gleich hohe oder höhere Veränderung ergibt als die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bzw. Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Prozentsätze.
Article 7b Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA
Erweiterungen und Änderungen des IMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 363 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt: a) Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang III Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden zwei Wochen vor ihrer geplanten erstmaligen Anwendung angezeigt; b) alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach der erstmaligen Anwendung mindestens jährlich angezeigt.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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