Delegierte Verordnung (EU) 2015/1076 der Kommission vom 28. April 2015 zur Festlegung — wie in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen — zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten sowie der in die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen
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Article 1 Zusätzliche Voraussetzungen für die Ersetzung des privaten Partners
Die Ersetzung des privaten Partners bzw. der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (im Folgenden „Partner bzw. Körperschaft“) nach Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen: a) Der Partner bzw. die Körperschaft ist in der Lage, zumindest die im ÖPP-Vertrag (öffentlich-private Partnerschaft) festgelegte Dienstleistung — einschließlich zumindest der Mindestqualitätsstandards — zu erbringen. b) Der Partner bzw. die Körperschaft hat zugestimmt, ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde über den Ersetzungsvorschlag unterrichtet wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten eines Begünstigten im Zusammenhang mit der Unterstützung für ÖPP-Vorhaben zu übernehmen.
Article 2 Vorschlag zur Ersetzung des privaten Partners
1 Der Partner bzw. die Körperschaft übermittelt der Verwaltungsbehörde binnen eines Monats ab dem Datum der Entscheidung, den privaten Partner zu ersetzen, den Vorschlag zur Ersetzung des privaten Partners als Begünstigten.
2 Der Vorschlag aus Absatz 1 umfasst Folgendes: a) die Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut, die eine Ersetzung erforderlich machen; b) den Nachweis, dass der Partner bzw. die Körperschaft die Voraussetzungen aus Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erfüllt, sowie den Nachweis, dass er bzw. sie alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt und übernimmt; c) den Nachweis, dass der Partner bzw. der Körperschaft ein Exemplar der ursprünglichen Unterstützungsvereinbarung sowie jedweder Änderung dieser Vereinbarung erhalten hat.
Article 3 Bestätigung der Ersetzung des privaten Partners
Binnen eines Monats nach Eingang des Vorschlags aus Artikel 2 und vorausgesetzt, der Partner bzw. die Körperschaft erfüllt und übernimmt alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und erfüllt die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen, unternimmt die Verwaltungsbehörde Folgendes: a) sie registriert den Partner bzw. die Körperschaft als Begünstigten ab dem in Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Datum; b) sie informiert den Partner bzw. die Körperschaft über die Höhe der verbleibenden Mittel aus den ESI-Fonds.
Article 4 Treuhandkonto
Im Hinblick auf das Treuhandkonto aus Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält die ÖPP-Vereinbarung folgende Anforderungen: a) falls zutreffend die Kriterien für die Auswahl der Finanzinstituts, bei dem das Treuhandkonto eröffnet werden soll, einschließlich Anforderungen zur Kreditwürdigkeit; b) die Bedingungen, zu denen Zahlungen aus dem Treuhandkonto erfolgen können; c) die Angabe, ob die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Begünstigter das Treuhandkonto als Sicherheit/Bürgschaft für die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen oder der Verpflichtungen des privaten Partners im Rahmen der ÖPP-Vereinbarung nutzen darf; d) die Verpflichtung für die Inhaber des Treuhandkontos, die Verwaltungsbehörde auf deren schriftliche Anfrage über die ausbezahlten Treuhandkontomittel und den Saldo des Treuhandkontos zu informieren; e) Regelungen, wie die verbleibenden Mittel im Treuhandkonto ausgegeben werden sollen, wenn das Treuhandkonto wegen Beendigung der ÖPP-Vereinbarung geschlossen wird.
Article 5 Berichterstattung und Prüfpfad
1 Die ÖPP-Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Einrichtung eines Mechanismus für die Berichterstattung und die Aufbewahrung von Dokumenten. Dieser Mechanismus umfasst dieselben Verpflichtungen für Berichterstattung und Aufbewahrung von Dokumenten wie sie für den Begünstigten gelten, der selbst Ausgaben, die nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 förderfähig sind, tätigt und bezahlt.
2 Die ÖPP-Vereinbarung enthält Verfahren zur Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads wie in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgelegt. Diese Verfahren ermöglichen insbesondere den Abgleich der Zahlungen, die der private Partner für die Durchführung des Vorhabens getätigt und bezahlt hat, mit den Ausgaben, die der Begünstigte bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht hat.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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