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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 der Kommission vom 6. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festsetzung des Anteils für die Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien

CELEX
32015R1089
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-06
In force since
2015-07-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Anteil gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird für das Jahr 2015 auf 43,3496 % festgesetzt. Der für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Flächen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien einzubeziehende Betrag beläuft sich somit auf 303447 EUR.

Article 2

1 Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer I aufgelistet.

2 Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer II aufgelistet.

3 Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer III aufgelistet.

4 Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer IV aufgelistet.

5 Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer V aufgelistet.

6 Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VI aufgelistet.

7 Die Höchstbeträge für 2015 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VII aufgelistet.

8 Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VIII aufgelistet.

Article 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Relations

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