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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1094
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-05-05
In force since
2015-07-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung sind Anforderungen an die Kennzeichnung gewerblicher Kühllagerschränke sowie an die Bereitstellung ergänzender Informationen zu diesen Produkten festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt für netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschließlich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden.

3 Diese Verordnung gilt nicht für: a) gewerbliche Kühllagerschränke, die nicht hauptsächlich mit Strom betrieben werden; b) gewerbliche Kühllagerschränke, die mit einem getrennten Verflüssigungssatz betrieben werden; c) offene Schränke, bei denen das Offensein eine wesentliche Voraussetzung für ihren Haupteinsatzzweck darstellt; d) Kühllagerschränke, die speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegt sind, wobei es für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht ausreicht, wenn der Schrank nur ein speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegtes Fach umfasst und dieses einen Nettorauminhalt von weniger als 20 % des gesamten Nettorauminhalts des Schrankes aufweist; e) Kühllagerschränke, die ausschließlich für das kontrollierte Auftauen gefrorener Lebensmittel ausgelegt sind, wobei es für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht ausreicht, wenn der Schrank nur ein ausschließlich für das kontrollierte Auftauen gefrorener Lebensmittel ausgelegtes Fach aufweist; f) Saladetten; g) Kühltheken und andere Lagerschränke ähnlicher Art, die außer für die Kühlung und Lagerung hauptsächlich für das Ausstellen und den Verkauf von Lebensmitteln bestimmt sind; h) Kühllagerschränke mit einem Kühlkreislauf ohne Kaltdampfkreisprozess; i) Sonderanfertigungen gewerblicher Kühllagerschränke, die nach den Vorgaben des jeweiligen Kunden einzeln hergestellt werden und nicht mit anderen gewerblichen Kühllagerschränken gemäß der Begriffsbestimmung 9 in Anhang I gleichwertig sind; j) Kühl-Gefrierkombinationen; k) Geräte mit statischer Kühlung; l) Einbau-Kühllagerschränke; m) Kühllagerschränke für Rollbehälter oder mit Durchreiche; n) Gefriertruhen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Gewerblicher Kühllagerschrank“ bezeichnet eine wärmegedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem über eine oder mehrere Türen oder Schubladen zugänglichen Fach, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen bei einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur aufrechtzuerhalten, einen Kaltdampfkreisprozess nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder Entnahme durch Kunden, bestimmt ist; b) „Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke, einschließlich Wein, sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen; c) „Einbau-Kühllagerschrank“ bezeichnet ein ortsfestes, isoliertes Kühlgerät, das zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert; d) „Kühllagerschrank für Rollbehälter“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einem besonderen Fach, das Produktbehälter mit Rollen aufnehmen kann; e) „Kühllagerschrank mit Durchreiche“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der von beiden Seiten zugänglich ist; f) „Kühllagerschrank mit statischer Kühlung“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank ohne Zwangsumwälzung der Innenluft, der speziell für die Lagerung von temperaturempfindlichen Lebensmitteln oder zur Vermeidung des Antrocknens von Lebensmitteln, die ohne dichte Verpackung gelagert werden, ausgelegt ist, wobei ein Kühllagerschrank, der nur ein einziges Fach mit statischer Kühlung aufweist, nicht als Kühllagerschrank mit statischer Kühlung gilt; g) „offener Kühllagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen gekühlter Innenraum von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglich ist, wobei es für die Bezeichnung als offener Kühllagerschrank nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglichen Fach ausgestattet ist, dessen Nettorauminhalt weniger als 20 % des Gesamtrauminhaltes des gewerblichen Kühllagerschranks ausmacht; h) „Saladette“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern; i) „Kombilagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der mindestens zwei Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen zum Kühlen und Lagern von Lebensmitteln aufweist; j) „Kühl-Gefrierkombination“ bezeichnet einen Kombilagerschrank, der mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach sowie ein ausschließlich für Gefrierbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweist; k) „Gefriertruhe“ bezeichnet ein Gefriergerät mit einem oder mehreren Fächern, in dem die Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich sind, oder das über sowohl von oben zu öffnende Fächer als auch aufrecht angeordnete Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt der von oben zu öffnenden Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet.

Article 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

1 Lieferanten, die gewerbliche Kühllagerschränke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen ab dem 1. Juli 2016 sicher, dass a) jeder gewerbliche Kühllagerschrank mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; b) den Händlern für jedes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; c) ein Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt wird; d) den Händlern für jedes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt wird; e) den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung die technische Dokumentation gemäß Anhang V zur Verfügung gestellt wird; f) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst; g) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

2 Gewerbliche Kühllagerschränke werden nach folgendem Zeitplan bei ihrem Inverkehrbringen mit den in Anhang III aufgeführten Etiketten versehen: ab dem 1. Juli 2016: Etikett 1 oder Etikett 2; ab dem 1. Juli 2019: Etikett 2.

Article 4 Pflichten der Händler

Die Händler gewerblicher Kühllagerschränke stellen sicher, dass a) jeder gewerbliche Kühllagerschrank in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite mit einem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellten Etikett versehen ist; b) gewerbliche Kühllagerschränke, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst; d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Article 5 Messungen und Berechnungen

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden gemäß Anhang IX mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden ermittelt, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.

Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse, des jährlichen Energieverbrauchs und des Rauminhalts wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang X beschriebene Verfahren an.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei der Überprüfung berücksichtigt sie insbesondere: a) signifikante Änderungen der Marktanteile verschiedener Arten von Geräten; b) die in Anhang X aufgeführten Toleranzen für die Nachprüfung; c) die Frage, ob ein Verfahren zur Ermittlung des jährlichen Normenergieverbrauchs von Kühl-Gefrierkombinationen eingeführt werden sollte; d) die Frage, ob ein überarbeitetes Verfahren für den jährlichen Normenergieverbrauch von Tischkühlschränken eingeführt werden sollte.

Article 8 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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