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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152 der Kommission vom 14. Juli 2015 über die Zulassung tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1152
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-14
In force since
2015-08-04
End of validity
2026-10-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Antioxidationsmittel“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2

1 Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 4. Februar 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. August 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Die im Anhang beschriebenen Stoffe enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 4. August 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. August 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Die im Anhang beschriebenen Stoffe enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 4. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. August 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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