Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW und für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt. Die Verordnung gilt nicht für a) elektrische Einzelraumheizgeräte; b) Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampfkreisprozess oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden; c) Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind; d) Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten; e) Einzelraumheizgeräte, die nur für die Anwendung im Freien bestimmt sind; f) Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt; g) Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden; h) Hellstrahler und Dunkelstrahler; i) Luftheizungsprodukte; j) Saunaöfen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger, flüssiger oder fester Brennstoffe mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umwandeln; 2. „Einzelraumheizgerät für feste Brennstoffe“ oder „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein mit festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer oder einen mit festen Brennstoffen betriebenen Herd; 3. „Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit gasförmigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer; 4. „Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer; 5. „elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mittels des elektrischen Joule-Effekts Wärme erzeugt; 6. „Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich das Glutbett und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; 7. „Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich das Glutbett und die Verbrennungsgase in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; 8. „Herd“ bezeichnet ein mit festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; 9. „brennstoffbetriebenes Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer, ein Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer oder einen Herd; 10. „Hellstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, so dass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Objekte direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden; 11. „Dunkelstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Objekte installiert wird und den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung erwärmt, die von einem oder mehreren Rohren, die durch die hindurch strömenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen; 12. „Heizgerät ohne Abgasabführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum des Produkts abgibt, mit Ausnahme von Hellstrahlern; 13. „Heizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt vom Glutbett zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können; 14. „Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten; 15. „Saunaofen“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist; 16. „Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe; 17. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; 18. „holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne; 19. „nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen; 20. „bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist; 21. „fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilem Brennstoff; für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff auch Torf; 22. „sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Einzelraumheizgerät verwendet werden kann, und umfasst alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Werbematerialien und in der Verbraucherwerbung genannt werden; 23. „direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW; 24. „indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt; 25. „indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann; 26. „Nennwärmeleistung“ (Pnom) bezeichnet die in kW ausgedrückte, vom Lieferanten angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, wenn das Produkt mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung betrieben wird, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann; 27. „Mindestwärmeleistung“ (Pmin) bezeichnet die in kW ausgedrückte, vom Lieferanten angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung; 28. „für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet; 29. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 2 oder Tabelle 3 des Anhangs V aufgeführt sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell. In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.
Article 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan
1 Ab dem 1. Januar 2018 müssen Lieferanten, die Einzelraumheizgeräte in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt, sicherstellen, dass a) für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen; b) den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen; c) für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird; d) den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodells ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird; e) die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird; f) Werbung, die sich auf dieses Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst; g) in technischem Werbematerial zu diesem speziellen Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.
2 Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lieferanten, die Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass a) für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen; b) den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen; c) für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird; d) den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird; e) die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird; f) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst; g) in technischem Werbematerial zu diesem Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.
Article 4 Pflichten der Händler
Händler, die Einzelraumheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass a) Einzelraumheizgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite tragen; b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Einzelraumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Anhangs VII; c) Werbung für ein bestimmtes Modell von Einzelraumheizgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst; d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell von Einzelraumheizgeräten mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.
Article 5 Mess- und Berechnungsmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.
Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse von Einzelraumheizgeräten wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang IX an.
Article 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung wird insbesondere beurteilt, ob die Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung verringert werden können.
Article 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 für Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2018.
3 Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 für Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung und Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2022.
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