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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1189
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-28
In force since
2015-08-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden in dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen mit Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 500 Kilowatt („kW“) festgelegt, einschließlich solcher, die Teil von Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen im Sinne des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) 2015/XXX sind.

2 Diese Verordnung gilt nicht für: a) Kessel, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen, b) Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft, c) Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW, d) Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Festbrennstoffkessel“ bezeichnet eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis, die ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines oder mehrerer geschlossener Räume auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und die nicht mehr als 6 % ihrer Nennwärmeleistung an ihre Umgebung verliert; 2. „wasserbetriebenes Zentralheizungssystem“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Wärmeträger zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Heizkörper zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient, einschließlich Blockheizungsanlagen oder Fernwärmenetzen; 3. „Wärmeerzeuger für Festbrennstoffe“ bezeichnet den Teil eines Festbrennstoffkessels, der durch die Verbrennung von Festbrennstoffen Wärme erzeugt; 4. „Nennwärmeleistung“ oder „Pr“ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoffkessels für die Erwärmung von geschlossenen Räumen auf der Basis des jeweils bevorzugten Brennstoffes, angegeben in kW; 5. „Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normaler Zimmertemperatur fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe; 6. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; 7. „holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne; 8. „nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf, (Getreide-)Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen; 9. „fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der nicht auf Biomasse basiert, einschließlich Anthrazit, Braunkohle, Koks, bituminöser Kohle und für die Zwecke dieser Verordnung auch Torf; 10. „Biomassekessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, für den vorzugsweise Biomasse verwendet wird; 11. „Kessel für nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet einen Biomassekessel, in dem vorzugsweise nicht-holzartige Biomasse verwendet wird und für den holzartige Biomasse, fossile Brennstoffe oder eine Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen nicht als sonstige geeignete Brennstoffe aufgeführt sind; 12. „bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den Festbrennstoff, der nach den Herstellerangaben in dem Kessel vorzugsweise zu verwenden ist; 13. „sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Festbrennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach den Herstellerangaben in dem Festbrennstoffkessel verwendet werden kann, und umfasst jeden Brennstoff, der im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller sowie in technischen Werbematerialien und in der Verbraucherwerbung genannt wird; 14. „Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen kann; 15. „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ oder „ηs“ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem von einem Festbrennstoffkessel gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %; 16. „Staub“ bezeichnet Partikel unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind. In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V aufgeführt.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

1 Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel sind in Anhang II aufgeführt.

2 Vom 1. Januar 2020 an müssen Festbrennstoffkessel die Anforderungen des Anhangs II Nummern 1 und 2 erfüllen.

3 Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.

Article 4 Konformitätsbewertung

1 Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Produktinformationen enthalten.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Article 6 Richtwerte

Die Richtwerte der leistungsfähigsten Festbrennstoffkessel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang V aufgeführt.

Article 7 Überprüfung

1 Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens am 1. Januar 2022 das Ergebnis dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung wird insbesondere bewertet, ob es angemessen ist, a) Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 1000 kW einzubeziehen; b) Ökodesign-Anforderungen an Kessel für nicht-holzartige Biomasse hinsichtlich der spezifischen Arten von Schadstoffemissionen festzulegen; c) für die Zeit nach 2020 strengere Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf die Energieeffizienz und die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen und Kohlenmonoxid festzulegen und d) Änderungen bei den Prüftoleranzen vorzunehmen.

2 Die Kommission prüft, ob für Festbrennstoffkessel eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte, und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Prüfung spätestens am 22. August 2018 vor.

Article 8 Übergangsbestimmung

Bis zum 1. Januar 2020 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoffkesseln gestatten, die die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden erfüllen.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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