Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl und Trifloxystrobin in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Thiacloprid in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Brombeeren, Grünkohl, grüner Salat und Kraussalat — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Februar 2016.
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