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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1348
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-08-03
In force since
2015-08-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4a Das Kronzeugenprogramm der Kommission

1 Die Kommission kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, für ihre Mitwirkung an der Aufdeckung des Kartells und die Erleichterung des Nachweises einer Zuwiderhandlung mit dem Erlass oder einer Ermäßigung der andernfalls nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu verhängenden Geldbuße belohnen kann (Kronzeugenprogramm der Kommission). Der Erlass der Geldbuße kann dem ersten Unternehmen gewährt werden, das Beweismittel vorlegt, die es der Kommission aus deren Sicht ermöglichen würden, eine gezielte Nachprüfung vorzunehmen oder im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV festzustellen. Eine Ermäßigung der Geldbuße kann Unternehmen gewährt werden, die der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen. Die Kommission gewährt den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms nur, wenn das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die im Kronzeugenprogramm festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt. Diese können unter anderem die Art der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen und Beweismittel sowie die von den Unternehmen im Verwaltungsverfahren erwartete weitere Zusammenarbeit betreffen.

2 Um für den Erlass oder eine Ermäßigung der andernfalls zu verhängenden Geldbuße infrage zu kommen, müssen die Unternehmen der Kommission freiwillig ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen, was auch in Form einer freiwilligen Darlegung des Wissens derzeitiger oder ehemaliger Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmen geschehen kann (Kronzeugenunternehmenserklärungen). Solche Kronzeugenunternehmenserklärungen müssen eigens zu dem Zweck formuliert werden, im Rahmen des Kronzeugenprogramms der Kommission bei der Kommission den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken.

3 Die Kommission bietet den Parteien geeignete Methoden an, Kronzeugenunternehmenserklärungen in anderer als schriftlicher Form, einschließlich mündlicher Erklärungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der Kommission können mündliche Kronzeugenunternehmenserklärungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Erklärung in den Diensträumen der Kommission auf technische Mängel zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Kronzeugenunternehmenserklärungen gelten für alle Kronzeugenunternehmenserklärungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. Bereits vorhandene Informationen, d. h. Informationen, die unabhängig von dem Kommissionsverfahren vorliegen und der Kommission von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße übermittelt werden, sind nicht Teil der Kronzeugenunternehmenserklärung.“

Article 16a

1 Informationen, die nach dieser Verordnung erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verwendet werden.

2 Einsicht in Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Artikels 4a Absatz 2 oder in Vergleichsausführungen im Sinne des Artikels 10a Absatz 2 wird nur für die Ausübung von Verteidigungsrechten in Verfahren bei der Kommission gewährt. Informationen aus diesen Erklärungen und Ausführungen dürfen von der Partei, die Akteneinsicht erhalten hat, nur verwendet werden, wenn dies für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren a) vor den Gerichten der Europäischen Union zur Überprüfung von Beschlüssen der Kommission oder b) vor den Gerichten der Mitgliedstaaten in Rechtssachen erforderlich ist, die sich unmittelbar auf die Sache beziehen, in der Akteneinsicht gewährt wurde, und die Folgendes betreffen: i) die Aufteilung einer von der Kommission gesamtschuldnerisch gegen die Kartellbeteiligten verhängten Geldbuße zwischen den Kartellbeteiligten oder ii) die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV festgestellt hat.

3 Die folgenden Kategorien von Informationen, die nach dieser Verordnung erlangt wurden, dürfen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwendet werden, wenn die Kommission ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat: a) Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren der Kommission erstellt wurden, und b) Informationen, die die Kommission im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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