Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission vom 30. April 2015 über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung ist festgelegt, in welchem Format die Daten über die Forschungs- und Entwicklungsausgaben in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermittelt werden, damit die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit dieser Daten sichergestellt ist.
Article 2 Datenübermittlungsformat
Die Mitgliedstaaten verwenden folgendes Format, wenn sie Daten über Forschungs- und Entwicklungsausgaben für die Gesamtwirtschaft an die Kommission (Eurostat) übermitteln: a) AN.1171g, Vermögensgüter im Bereich Forschung und Entwicklung, brutto b) AN.1171n, Vermögensgüter im Bereich Forschung und Entwicklung, netto c) P.51g, AN.1171, Bruttoanlageinvestitionen im Bereich Forschung und Entwicklung
Article 3 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Daten, die ab dem 1. August 2015 übermittelt werden.
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