Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission vom 30. April 2015 über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1365
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-30
In force since
2015-08-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung ist festgelegt, in welchem Format die Daten über die Forschungs- und Entwicklungsausgaben in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermittelt werden, damit die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit dieser Daten sichergestellt ist.

Article 2 Datenübermittlungsformat

Die Mitgliedstaaten verwenden folgendes Format, wenn sie Daten über Forschungs- und Entwicklungsausgaben für die Gesamtwirtschaft an die Kommission (Eurostat) übermitteln: a) AN.1171g, Vermögensgüter im Bereich Forschung und Entwicklung, brutto b) AN.1171n, Vermögensgüter im Bereich Forschung und Entwicklung, netto c) P.51g, AN.1171, Bruttoanlageinvestitionen im Bereich Forschung und Entwicklung

Article 3 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Daten, die ab dem 1. August 2015 übermittelt werden.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions