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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1502
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-09-08
In force since
2015-09-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und „hoch“ für elektronische Identifizierungsmittel, die nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem ausgestellt werden, werden unter Bezugnahme auf die Spezifikationen und Verfahren im Anhang bestimmt.

2 Die im Anhang festgelegten Spezifikationen und Verfahren werden angewandt, um das Sicherheitsniveau der nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel anhand der Zuverlässigkeit und Qualität folgender Elemente zu bestimmen: a) Anmeldung nach Abschnitt 2.1 des Anhangs dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; b) Verwaltung der elektronischen Identifizierungsmittel nach Abschnitt 2.2 des Anhangs dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; c) Authentifizierung nach Abschnitt 2.3 des Anhangs dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; d) Management und Organisation nach Abschnitt 2.4 des Anhangs dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

3 Erfüllt ein elektronisches Identifizierungsmittel, das nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem ausgestellt wird, eine Anforderung eines höheren Sicherheitsniveaus, so wird davon ausgegangen, dass es die entsprechende Anforderung eines niedrigeren Sicherheitsniveaus ebenfalls erfüllt.

4 Soweit im betreffenden Teil des Anhangs nichts anderes festgelegt ist, müssen alle Elemente, die im Anhang zu einem bestimmten Sicherheitsniveau der nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel aufgeführt sind, erfüllt sein, damit sie dem beanspruchten Sicherheitsniveau entsprechen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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